Rechtsprechung
   BGH, 06.03.2019 - IV ZR 128/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5528
BGH, 06.03.2019 - IV ZR 128/18 (https://dejure.org/2019,5528)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2019 - IV ZR 128/18 (https://dejure.org/2019,5528)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2019 - IV ZR 128/18 (https://dejure.org/2019,5528)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5528) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; aufgrund einer krankhaften Überempfindlichkeit gegenüber diversen, insbesondere in Büroluft vorhandenen Chemikalien

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; aufgrund einer krankhaften Überempfindlichkeit gegenüber diversen, insbeson...

  • rewis.io

    Notwendigkeit einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 103; ZPO § 398; ZPO § 402; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
    Gehörsverletzung durch Unterlassen einer erneuten Anhörung des Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVB § 1 Abs. 1; AVB § 2 Abs. 1
    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; aufgrund einer krankhaften Überempfindlichkeit gegenüber diversen, insbesondere in Büroluft vorhandenen Chemikalien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungsgericht will Gutachten anders würdigen: Sachverständiger ist erneut anzuhören!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 665
  • VersR 2019, 506
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.06.1993 - VI ZR 192/92

    Anhörung eines Sachverständigen durch Berufungsgericht bei abweichender

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 128/18
    a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - VII ZR 30/16, NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 unter II 1 b [juris Rn. 8]; Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, VersR 1993, 1110 unter II 2 a [juris Rn. 17]).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 270/09

    Berufungsverfahren: Erneute Anhörung des Sachverständigen bei Abweichung von der

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 128/18
    a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - VII ZR 30/16, NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 unter II 1 b [juris Rn. 8]; Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, VersR 1993, 1110 unter II 2 a [juris Rn. 17]).
  • BGH, 10.11.2010 - IV ZR 122/09

    Deckungsprozess gegen die Kfz-Teilkaskoversicherung nach behauptetem

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 128/18
    Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10; vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 6).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 248/17

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels erneuter Anhörung des

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 128/18
    Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10; vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 6).
  • BGH, 18.07.2018 - VII ZR 30/16

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem im Zuge der Ausführung von

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - IV ZR 128/18
    a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - VII ZR 30/16, NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 unter II 1 b [juris Rn. 8]; Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, VersR 1993, 1110 unter II 2 a [juris Rn. 17]).
  • BGH, 14.07.2020 - VI ZR 468/19

    Stehen der Wiederholung einer im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme

    Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18).

    a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, VersR 1993, 1110, juris Rn. 17; BGH, Beschlüsse vom 06. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506; vom 18. Juli 2018 - VII ZR 30/16, NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095, juris Rn. 8).

  • BGH, 18.07.2023 - VI ZR 126/21

    Erneute mündliche Anhörung des Sachverständigen im Berufungsverfahren bei

    Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506 Rn. 7; vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6).

    a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, VersR 1993, 1110, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19, VersR 2021, 398 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506; vom 18. Juli 2018 - VII ZR 30/16, NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095, juris Rn. 8).

  • OLG Saarbrücken, 16.06.2021 - 5 U 57/20

    Einem Krankentagegeldversicherer, der seine zunächst vorbehaltlos erbrachten

    Denn die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gründen sich insoweit allein auf das vom Landgericht eingeholte rechtsmedizinische Gutachten, das diesen Schluss zwar für sich genommen rechtfertigt, was auch der Senat gar nicht anders verstehen oder in Zweifel ziehen will (zur fehlenden Notwendigkeit einer erneuten Anhörung des Sachverständigen in diesen Fällen BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506; Beschluss vom 21. April 2010 - IV ZR 172/09, VRR 2010, 242); sie sind aber lückenhaft, weil weitere, maßgebliche und durch Beiziehung der Akten der beiden Vorprozesse ordnungsgemäß in den Rechtsstreit eingeführte Umstände ausgeblendet werden, die, weil der Versicherer das Fehlen des Rechtsgrundes voll beweisen muss und bloße Zweifel dafür nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - IV ZR 179/92, BGHZ 123, 217; Schauer, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 55 Rn. 47), bei der gebotenen Gesamtwürdigung diesen Schluss nicht rechtfertigen.
  • BGH, 12.12.2019 - V ZR 69/19

    Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts; Würdigung der Ausführungen des

    Dadurch hat es den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, NJW-RR 2019, 665 Rn. 5 f.).

    Hierzu bedarf es bei einem Sachverständigenbeweis einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht immer dann, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (Senat, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 102/09, NJW-RR 2011, 633 Rn. 22 mwN; BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, NJW-RR 2019, 665 Rn. 7).

  • OLG Saarbrücken, 08.04.2022 - 5 U 47/21

    Weil der Leistungsanspruch aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag auf die

    Der Senat meint deshalb, dass die Angaben der Sachverständigen, die er insoweit auch gar nicht anders verstehen oder gar in Zweifel ziehen will (zur fehlenden Notwendigkeit einer erneuten Anhörung in diesen Fällen BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506; Beschluss vom 21. April 2010 - IV ZR 172/09, VRR 2010, 242), den vom Landgericht gezogenen Schluss auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Gebührenziffern ohne eindeutige bejahende Aussage zur medizinischen Notwendigkeit der zugrunde liegenden Heilbehandlung nicht rechtfertigen.
  • OLG Hamm, 29.03.2019 - 20 U 19/19

    Übernahme von Heilbehandlungskosten

    Eine erneute Anhörung des Sachverständigen ist mangels abweichender Würdigung (BGH Beschl. v. 6.3.2019 - IV ZR 128/18, BeckRS 2019, 3521 Rn. 7) und mangels konkreter neuer Angriffe des Klägers gegen die Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht erforderlich.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht